Mindestlohn, Minijobs und mehr
Bei arbeits- und tarifrechtlichen Ansprüchen und Rechten besteht im Gebäudereiniger-Handwerk keine Unterscheidung zwischen Mini-Jobs und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gelten ausdrücklich (§ 1 III RTV) auch für Mini-Jobber.
Die volle Geltung der Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks und die Tatsache, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bei Mini-Jobbern (28%) erheblich höher als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (ca. 20%) sind, widerlegt zumindest für das Gebäudereiniger-Handwerk das Vorurteil, dass Mini-Jobber „billige Arbeitskräfte“ seien. In der Gebäudereinigung ist das Gegenteil der Fall: Aufgrund der höheren Arbeitgeberbeiträge sind Mini-Jobber sogar die teuersten Arbeitskräfte für den Arbeitgeber. Dennoch kann in der Gebäudereinigung nicht auf diese gesetzlich anerkannte Form der Beschäftigung verzichtet werden, weil Reinigungsaufträge häufig nur für wenige Stunden pro Tag bestehen (z.B. vor Öffnung oder nach Schließung der Objekte). Dennoch ist der Anteil an Mini-Jobbern in der Gebäudereinigung in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken.
Gesetzliche Grundlage der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:
§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Geringfügige Beschäftigung
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. (Quelle: Bundesinnungsverband)